Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsaufträge des Kommunikationsstudios (gültig ab 01.05.2020)

1. Allgemeines

Wenn nicht schrift­lich aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird, so gel­ten diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Firma Kommunikationsstudio.

2. Auftragsannahme

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwick­lung von Dienst­leis­tungs­auf­trä­gen aller Art der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­ra­tung. Die Auf­trags­er­tei­lung kann münd­lich oder schrift­lich erfol­gen. Münd­lich erteilte Auf­träge wer­den in jedem Falle schrift­lich bestä­tigt und gel­ten als rechts­gül­tig erteilt, wenn sie nicht unmit­tel­bar nach Erhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung von den Auf­trag­ge­ben­den schrift­lich wider­ru­fen wer­den. Ange­bote sind wäh­rend der genann­ten Frist ver­bind­lich. Fehlt eine sol­che, bleibt das Ange­bot vom Offert­da­tum an wäh­rend eines Monats gültig.

3. Auftragsbeendigung

Der Auf­trag kann sowohl vom Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stu­dio als auch von den Auf­traggebenden jeder­zeit schrift­lich gekün­digt wer­den. Bis dahin auf­ge­wendete Bemü­hun­gen sind dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stu­dio vom Auf­traggeber voll zu ver­gü­ten. Kün­di­gun­gen zur Unzeit rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen von OR 404, Absatz 2. Wird die Kün­di­gung durch eine schwere und trotz Mah­nung wie­der­holte Ver­let­zung der vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen aus­ge­löst, erlischt die Scha­den­er­satz­pflicht des Kündigenden.

4. Honorar und Spesen

Das Hono­rar bemisst sich aus­sch­liess­lich nach der effek­tiv auf­ge­wende­ten Zeit. Spe­sen und andere Aus­la­gen wer­den zusätz­lich in Rech­nung gestellt. In den Hono­rartarifen sind sämt­li­che Per­so­nal­kos­ten sowie die Betriebs - und Ver­wal­tungs­kos­ten ent­hal­ten; nicht jedoch all­fäl­lige auf­trags­spe­zi­fi­sche Aus­bil­dungs­kos­ten, Mate­ri­al­aus­la­gen, Steu­ern und Gebüh­ren, von den Auf­trag­ge­ben­den direkt ver­an­lasste Unkos­ten, Ver­pfle­gungs- und Rei­se­spe­sen sowie all­fäl­lige Rei­se­zei­ten zum Domi­zil der Auf­trag­ge­ben­den. Ver­lan­gen die Auf­trag­ge­ben­den eine Leis­tung, wel­che nur am Wochen­ende oder in der Nacht erle­digt wer­den kann, gel­ten fol­gende Zuschläge auf dem Hono­raransatz: Am Sams­tag und in der Nacht 50 %, an Sonn- und Fei­er­ta­gen 100 %.

5. Rechnungen / Zahlungsfrist

Rech­nun­gen wer­den nach Been­di­gung des Pro­jek­tes gestellt. Bei einer Pro­jekt­dauer von mehr als einem Monat wird Ende jeden Monats eine Rech­nung über die geleis­te­ten Auf­wände erstellt. Die Rech­nun­gen sind innert 30 Tagen rein netto zahl­bar. Ohne Mit­tei­lung der Kun­din / des Kun­den gilt eine Rech­nung nach Ablauf die­ser Zah­lungs­frist als angenommen.

6. Haftung

Das Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stu­dio ver­pflich­tet sich, den ihr über­tra­ge­nen Auf­trag sorg­fäl­tig und in guten Treuen aus­zu­füh­ren. Es über­nimmt jedoch keine Erfolgs­haf­tung. Ereig­nisse höhe­rer Gewalt, wie Krank­heit oder Unfall der ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ten­den, Streik, Kata­stro­phen etc. sowie von den Auf­traggebenden zu ver­tre­tende Situa­tio­nen (Ter­min­ver­zö­ge­run­gen usw.) begrün­den eben­falls kei­nen Haf­tungs­an­spruch. Im Übri­gen haf­tet das Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stu­dio nur bei Absicht oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit und nur bis zur Sum­me, die sich aus der Kapi­ta­li­sie­rung der bis zum Zeit­punkt des Scha­den­fal­les fäl­li­gen Ver­gü­tun­gen ergibt, maxi­mal jedoch bis zu einem Höchst­be­trag von CHF 10’000.–. Ansons­ten wird jede Haf­tung, ins­be­son­dere für Fol­ge­schä­den (z.B. für ent­gan­ge­nen Gewinn oder Ansprü­che Drit­ter) aus­drück­lich wegbedungen.

7. Geheimhaltung

Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig zur Geheim­hal­tung aller Wahr­neh­mun­gen und Unter­la­gen, die zur geschäft­li­chen Geheim­sphäre gehö­ren. Bei Zwei­feln über die Zuge­hö­rig­keit einer Infor­ma­tion oder Wahr­neh­mung zu Geschäfts­ge­heim­nis­sen der ande­ren Ver­trags­par­tei besteht eine gegen­sei­tige Kon­sul­ta­ti­ons­pflicht. Die Pflicht zur Geheim­hal­tung besteht nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses im bis­he­ri­gen Umfang weiter.

8. Abwerbung

Die Auf­trag­ge­ben­den ver­pflich­ten sich, keine Mit­ar­bei­ten­den anzu­wer­ben und keine Mit­ar­bei­ten­den ein­zu­stel­len bzw. zu beschäf­ti­gen, die vor weni­ger als zwölf Mona­ten noch im Dienst des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stu­dios gestan­den haben. Bei Zuwi­der­hand­lung ist eine Kon­ven­tio­nal­strafe in der Höhe des Jahres­sa­lärs der betref­fen­den Mit­ar­bei­ten­den bzw. min­des­tens CHF 100’000.– geschul­det. Aus­nah­men nach gegen­sei­ti­ger Abspra­che und in schrift­li­cher Form sind möglich.

9. Anwendbares Recht

Die­ser Ver­trag unter­steht dem schwei­ze­ri­schen Auf­trags­recht nach Art. 394 ff. OR.

10. Gütliche Regelung

Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich, bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten vor Anru­fung des Rich­ters alle Schlich­tungs­mög­lich­kei­ten auszuschöpfen.

11. Gerichtsstand

Der Gerichts­stand für all­fäl­lige Strei­tig­kei­ten ist Bern.



Kommunikationsstudio
Eva Zwahlen
Sal­vis­bergstrasse 9
3006 Bern
Bern, 1. Mai 2020

(Ak­tua­li­siert am 3. Februar 2021)