1. Allgemeines

Wenn nicht schrift­lich ausdrück­lich etwas ande­res verein­bart wird, so gelten diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Firma Kommunikationsstudio.

2. Auftragsannahme

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwick­lung von Dienst­leis­tungs­auf­trä­gen aller Art der Kommu­ni­ka­ti­ons­be­ra­tung. Die Auftrags­er­tei­lung kann münd­lich oder schrift­lich erfol­gen. Münd­lich erteilte Aufträge werden in jedem Falle schrift­lich bestä­tigt und gelten als rechts­gül­tig erteilt, wenn sie nicht unmit­tel­bar nach Erhalt der Auftrags­be­stä­ti­gung von den Auftrag­ge­ben­den schrift­lich wider­ru­fen werden. Ange­bote sind während der genann­ten Frist verbind­li­ch. Fehlt eine solche, bleibt das Ange­bot vom Offert­da­tum an während eines Monats gültig.

3. Auftragsbeendigung

Der Auftrag kann sowohl vom Kommu­ni­ka­ti­ons­stu­dio als auch von den Auftrag­ge­ben­den jeder­zeit schrift­lich gekün­digt werden. Bis dahin aufge­wen­dete Bemü­hun­gen sind dem Kommu­ni­ka­ti­ons­stu­dio vom Auftrag­ge­ber voll zu vergü­ten. Kündi­gun­gen zur Unzeit rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen von OR 404, Absatz 2. Wird die Kündi­gung durch eine schwere und trotz Mahnung wieder­holte Verlet­zung der vorlie­gen­den Allge­mei­nen Bedin­gun­gen ausge­löst, erlischt die Scha­den­er­satz­pflicht des Kündigenden.

4. Honorar und Spesen

Das Hono­rar bemisst sich ausschliess­lich nach der effek­tiv aufge­wen­de­ten Zeit. Spesen und andere Ausla­gen werden zusätz­lich in Rech­nung gestellt. In den Hono­rartarifen sind sämt­li­che Perso­nal­kos­ten sowie die Betriebs - und Verwal­tungs­kos­ten enthal­ten; nicht jedoch allfäl­lige auftrags­spe­zi­fi­sche Ausbil­dungs­kos­ten, Mate­ri­al­aus­la­gen, Steu­ern und Gebüh­ren, von den Auftrag­ge­ben­den direkt veran­lasste Unkos­ten, Verpfle­gungs- und Reise­spe­sen sowie allfäl­lige Reise­zei­ten zum Domi­zil der Auftrag­ge­ben­den. Verlan­gen die Auftrag­ge­ben­den eine Leis­tung, welche nur am Wochen­ende oder in der Nacht erle­digt werden kann, gelten folgende Zuschläge auf dem Hono­raransatz: Am Sams­tag und in der Nacht 50 %, an Sonn- und Feier­ta­gen 100 %.

5. Rechnungen / Zahlungsfrist

Rech­nun­gen werden nach Been­di­gung des Projek­tes gestellt. Bei einer Projekt­dauer von mehr als einem Monat wird Ende jeden Monats eine Rech­nung über die geleis­te­ten Aufwände erstellt. Die Rech­nun­gen sind innert 30 Tagen rein netto zahl­bar. Ohne Mittei­lung der Kundin / des Kunden gilt eine Rech­nung nach Ablauf dieser Zahlungs­frist als angenommen.

6. Haftung

Das Kommu­ni­ka­ti­ons­stu­dio verpflich­tet sich, den ihr über­tra­ge­nen Auftrag sorg­fäl­tig und in guten Treuen auszu­füh­ren. Es über­nimmt jedoch keine Erfolgs­haf­tung. Ereig­nisse höhe­rer Gewalt, wie Krank­heit oder Unfall der einge­setz­ten Mitar­bei­ten­den, Streik, Kata­stro­phen etc. sowie von den Auftrag­ge­ben­den zu vertre­tende Situa­tio­nen (Ter­min­ver­zö­ge­run­gen usw.) begrün­den eben­falls keinen Haftungs­an­spruch. Im Übri­gen haftet das Kommu­ni­ka­ti­ons­stu­dio nur bei Absicht oder grober Fahr­läs­sig­keit und nur bis zur Summe, die sich aus der Kapi­ta­li­sie­rung der bis zum Zeit­punkt des Scha­den­fal­les fälli­gen Vergü­tun­gen ergibt, maxi­mal jedoch bis zu einem Höchst­be­trag von CHF 10’000.–. Ansons­ten wird jede Haftung, insbe­son­dere für Folge­schä­den (z.B. für entgan­ge­nen Gewinn oder Ansprü­che Drit­ter) ausdrück­lich wegbedungen.

7. Geheimhaltung

Die Vertrags­par­teien verpflich­ten sich gegen­sei­tig zur Geheim­hal­tung aller Wahr­neh­mun­gen und Unter­la­gen, die zur geschäft­li­chen Geheim­sphäre gehö­ren. Bei Zwei­feln über die Zuge­hö­rig­keit einer Infor­ma­tion oder Wahr­neh­mung zu Geschäfts­ge­heim­nis­sen der ande­ren Vertrags­par­tei besteht eine gegen­sei­tige Konsul­ta­ti­ons­pflicht. Die Pflicht zur Geheim­hal­tung besteht nach Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nis­ses im bishe­ri­gen Umfang weiter.

8. Abwerbung

Die Auftrag­ge­ben­den verpflich­ten sich, keine Mitar­bei­ten­den anzu­wer­ben und keine Mitar­bei­ten­den einzu­stel­len bzw. zu beschäf­ti­gen, die vor weni­ger als zwölf Mona­ten noch im Dienst des Kommu­ni­ka­ti­ons­stu­dios gestan­den haben. Bei Zuwi­der­hand­lung ist eine Konven­tio­nal­strafe in der Höhe des Jahres­sa­lärs der betref­fen­den Mitar­bei­ten­den bzw. mindes­tens CHF 100’000.– geschul­det. Ausnah­men nach gegen­sei­ti­ger Abspra­che und in schrift­li­cher Form sind möglich.

9. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unter­steht dem schwei­ze­ri­schen Auftrags­recht nach Art. 394 ff. OR.

10. Gütliche Regelung

Die Vertrags­par­teien verpflich­ten sich, bei Meinungs­ver­schie­den­hei­ten vor Anru­fung des Rich­ters alle Schlich­tungs­mög­lich­kei­ten auszuschöpfen.

11. Gerichtsstand

Der Gerichts­stand für allfäl­lige Strei­tig­kei­ten ist Bern.


Kommunikationsstudio
Eva Zwahlen
Salvis­berg­strasse 9
3006 Bern
Bern, 1. Mai 2020

(Aktua­li­siert am 3. Februar 2021)